Kündigung & Auszug
Schönheitsreparaturen - oft müssen Sie nicht renovieren.
Beim Auszug verlangen viele Vermieter eine Renovierung. Doch zahlreiche Klauseln hat der BGH gekippt - in vielen Fällen müssen Sie gar nicht streichen.
Die Grundregel
Schönheitsreparaturen - das Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen und Fenstern innen - sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nur eine wirksame Klausel überträgt sie auf den Mieter.
Unwirksame Klauseln
Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, ist jede Abwälzungsklausel unwirksam (BGH 2015) - Sie müssen nicht renovieren. Ebenso unwirksam sind starre Fristen (z. B. Küche alle 3 Jahre), Quotenabgeltungsklauseln und starre Endrenovierungspflichten.
Was als Schönheitsreparatur zählt
Nur das Streichen und Tapezieren zählt dazu - nicht das Abschleifen von Parkett, das Austauschen von Teppich oder echte Reparaturen. Diese trägt immer der Vermieter.
Häufige Fragen
Muss ich beim Auszug renovieren?
Nur wenn eine wirksame Klausel besteht und die Wohnung renoviert übergeben wurde. Bei unrenovierter Übergabe nicht.
Welche Renovierungsklauseln sind unwirksam?
Starre Fristen, Quotenabgeltung, starre Endrenovierung und jede Abwälzung bei unrenovierter Übergabe (BGH).
Wer trägt die Schönheitsreparaturen, wenn die Klausel unwirksam ist?
Dann gilt die gesetzliche Regel: Der Vermieter trägt sie.
Allgemeine Information und Werkzeuge zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall (RDG). Stand der Rechtslage 2026, alle Angaben ohne Gewähr.