Miete & Erhöhung
Mieterhöhung - was zulässig ist und was nicht.
Eine Mieterhöhung müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Sie ist an enge Grenzen gebunden: die ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und eine Sperrfrist - erst wenn alles passt, ist sie wirksam.
Die Kappungsgrenze
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in angespannten Wohnungsmärkten nur um 15 % - unabhängig davon, wie hoch die Vergleichsmiete ist (§ 558 Abs. 3 BGB).
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die Erhöhung darf höchstens auf die ortsübliche Vergleichsmiete führen. Der Vermieter muss sie begründen, meist mit dem qualifizierten Mietspiegel der Gemeinde, einem Gutachten oder Vergleichswohnungen.
Sperrfrist und Zustimmung
Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein (12 Monate plus 3 Monate Überlegungsfrist). Der Erhöhung müssen Sie aktiv zustimmen - bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang. Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Häufige Fragen
Wie viel darf die Miete steigen?
Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb von drei Jahren um maximal 20 %, in angespannten Märkten 15 % (Kappungsgrenze, § 558 BGB).
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Nur wenn sie zulässig ist. Sie haben bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit; stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Wie oft darf die Miete erhöht werden?
Frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung und nur im Rahmen der Kappungsgrenze.
Allgemeine Information und Werkzeuge zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall (RDG). Stand der Rechtslage 2026, alle Angaben ohne Gewähr.