Nebenkosten
Nebenkosten - die Abrechnung richtig prüfen.
Jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft. Bevor Sie eine Nachzahlung leisten, lohnt der Blick auf drei Dinge: die Frist, die umgelegten Posten und den Verteilerschlüssel.
Die 12-Monats-Frist
Die Abrechnung muss Ihnen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Kommt sie später, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen - ein Guthaben müssen Sie trotzdem erhalten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Was umlagefähig ist
Nur die in § 2 BetrKV genannten laufenden Kosten sind umlagefähig: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege und Ähnliches. Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung muss der Vermieter selbst tragen.
Belegeinsicht und Widerspruch
Sie dürfen die Belege einsehen. Einer Nachforderung können Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung widersprechen. Bei der Heizung müssen 50 bis 70 % nach Verbrauch abgerechnet sein, sonst dürfen Sie 15 % kürzen.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Vermieter Zeit für die Abrechnung?
12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen.
Welche Kosten sind nicht umlagefähig?
Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen sowie Bankgebühren trägt der Vermieter.
Darf ich die Heizkosten kürzen?
Wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
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